Beurteilungen von Bodenaushub gemäß DVO 2008
Grundlegende Charakterisierung
Bevor Bodenaushubmaterial an eine Deponie verfrachtet werden
darf, muss von diesem Material eine „grundlegende Charakterisierung“
erfolgen.
Dies ist eine Beurteilung des Abfalls auf Basis einer chemischen
Analyse. Aus dem Ergebnis wird ein Beurteilungsnachweis erstellt, aus
dem letztlich die Deponiezuordnung ersichtlich ist.
Eine grundlegende Charakterisierung ohne analytische Untersuchungen
ist nur in Ausnahmefällen möglich (z.B. „Kleinmengenregelung“ für nicht
verunreinigtes Bodenaushubmaterial).
Probenahme:
In der Deponieverordnung 2008 ist die Art der repräsentativen Probe-
nahme strikt geregelt.
Die Probenahmeplanung, die Durchführung der Probenahme sowie die
Dokumentation hat gemäß den Vorgaben der ÖNORMEN S 2126
und S 2127 zu erfolgen.
Zu beachten sind:
- der erwartete Kontaminationsgrad (Aushubkategorie)
- Nicht verunreinigt,
- Nicht verunreinigt (nur typische Feststoffgehalte),
- Nicht gefährlich verunreinigt,
- Verdacht auf eine gefährliche Kontamination.
- der „maximale Beurteilungsmaßstab“
Der Beurteilungsmaßstab entspricht der zu beurteilenden
Menge an Bodenaushub, die durch die Analyse einer daraus
hergestellten Sammelprobe beurteilt wird.
- die Mindestanzahl der qualifizierten Stichproben.
- die Anzahl und Probenmenge der einzelnen für die Herstellung
der „qualifizierten Stichprobe“ zu entnehmenden Stichproben,
abhängig vom Körnungsaufbau.
Unterschieden wird außerdem, ob die Probenahme vor oder nach
dem Aushub erfolgen soll. Davon hängt die Größe des Beurteilungs-
maßstabes und damit die Anzahl der notwendigen Probenzahl ab - ein
wesentlicher Kostenfaktor!
Bei Probenahmen vor dem Aushub (gemäß ÖNORM S 2126) ,
z.B. Schurfbeprobung, liegt der maximale Beurteilungsmaßstab für nicht
verunreinigten Bodenaushub bei 7.500 t, für die Aushubkategorie „nicht
gefährlich verunreinigt“ und bei 1.500 t bzw. 500 t für die Aushubkategorie
„Verdacht auf eine gefährliche Kontamination“.
Bei Probenahmen nach dem Aushub (gemäß ÖNORM S 2127), also
bei Haufen oder aus Behältnissen, liegt der maximale
Beurteilungsmaßstab bei 200 t. Lediglich für nicht verunreinigtes
Bodenaushubmaterial gilt ein maximaler Beurteilungsmaßstab von 500 t.
Für die Erstuntersuchung dürfen alle qualifizierten Stichproben von bis zu
5 Teilmengen zu einer Sammelprobe zusammengefasst werden (maximal
1.000 t bzw. 2.500 t).
Parameterumfang der Untersuchung:
Bei nicht kontaminierten Bodenaushubmaterial ist die Begrenzung
des Analysenumfangs auf die Parameter „Erstanalyse Boden“ zulässig
(gemäß DVO, Anhang 4, Teil 1 bzw. Bundesabfallwirtschaftsplan 2011).
Bei kontaminierten Aushubmaterial ist generell eine Vollanalyse
gemäß DVO 2008 vorgeschrieben.
Zuordnung zu Deponieklassen:
Gemäß der DVO 2008 wird zwischen 5 Deponieklassen unterschieden:
- Bodenaushubdeponie
- Inertabfalldeponie
- Baurestmassendeponie
- Reststoffdeponie
- Massenabfalldeponie
Die Zuordnung von Bodenaushubmaterial erfolgt auf Grund der
in der DVO 2008 i.d.g.F. festgelegten Grenzwerte für die einzelnen
Deponietypen.
Identitätskontrolle
Durch Identitätskontrollen soll überprüft werden, ob es sich bei dem
angelieferten Abfall tatsächlich um den deklarierten Abfall handelt.
Für die Erstuntersuchung ist zumindest eine Feldprobe (Probe aus
der die Laborprobe für die nachfolgende Untersuchung hergestellt wird)
auf zumindest alle im Zuge der grundlegenden Charakterisierung
ermittelten grenzwertrelevanten Parameter zu untersuchen.
Der maximale Beurteilungsmaßstab liegt bei 500 t.
Kontrolle von Abfällen durch das Deponieaufsichtsorgan
Gemäß § 42 der DVO 2008 hat das Deponieaufsichtsorgan, in der Regel
ein von der Behörde dafür bestellter Ziviltechniker, die Einhaltung der
Bestimmungen des AWG 2002 und darauf beruhender Verord-nungen und
Bescheide regelmäßig zu überprüfen.
Im Rahmen dieser Überprüfungen hat er Untersuchungen der ange-
lieferten Abfälle zu veranlassen. Bei Bodenaushub- und Inertabfall-
deponien soll dies mindestens einmal pro Jahr durchgeführt werden, bei
allen anderen Deponieklassen mindestens einmal pro Kalender-quartal.
Für die Durchführung der Probenahme und der Probenahmedokumen-
tation ist die ÖNORM S 2127 anzuwenden.
Für die Erstuntersuchung ist zumindest eine Feldprobe auf zumindest
alle im Zuge der grundlegenden Charakterisierung ermittelten
grenzwertrelevanten Parameter zu untersuchen.
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